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   VG München, 03.04.2017 - M 8 K 15.5546   

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VG München, 03.04.2017 - M 8 K 15.5546 (https://dejure.org/2017,23577)
VG München, Entscheidung vom 03.04.2017 - M 8 K 15.5546 (https://dejure.org/2017,23577)
VG München, Entscheidung vom 03. April 2017 - M 8 K 15.5546 (https://dejure.org/2017,23577)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 1 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1
    Baugenehmigung unter Befreiung von dem festgesetzten Bauraumgefüge

  • rewis.io

    Baugenehmigung unter Befreiung von dem festgesetzten Bauraumgefüge

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus VG München, 03.04.2017 - M 8 K 15.5546
    Den Ermessenscharakter der Befreiungsentscheidung betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Lehre (BVerwG, U.v. 19.9.2002 - 4 C 13/01, BVerwGE 117, 50/55 ff. m.w.N. und juris).

    3.5.1 Allerdings wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Formulierung geprägt, dass "für die Ausübung dieses Ermessens nur wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind" (so BVerwG, U.v. 19.9.2002 - 4 C 13/01 - juris unter Bezugnahme auf Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002 , Rn. 43 zu § 31 und Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB und BauNVO, 3. Aufl. 2002 , Rn. 26 zu § 31).

    Erforderlich ist für eine negative Ermessensentscheidung, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG, U.v. 19.9.2002 a.a.O., S. 56; U.v. 4.7.1986 - 4 C 31/84 - juris und BVerwGE 74, 315/319).

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus VG München, 03.04.2017 - M 8 K 15.5546
    Erforderlich ist für eine negative Ermessensentscheidung, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG, U.v. 19.9.2002 a.a.O., S. 56; U.v. 4.7.1986 - 4 C 31/84 - juris und BVerwGE 74, 315/319).

    Demgegenüber zwingen weder das Verfassungsrecht noch das grundsätzlich auf behördliche Ermessensbetätigung angelegte einfache Gesetzesrecht zur Bevorzugung der Interessen des Bauherren, wenn die sich gegenüber stehenden Interessen und Belange in etwa gleichgewichtig sind, also nicht außer Verhältnis stehen (vgl. auch: BVerwG, U.v. 4.7.1986, a.a.O.: "zumindest ebenso gewichtig sind").

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG München, 03.04.2017 - M 8 K 15.5546
    Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 03.04.2014 - 4 B 12.14

    Maßgebliche Betrachtung für Art und Maß der baulichen Nutzung

    Auszug aus VG München, 03.04.2017 - M 8 K 15.5546
    Soweit die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 und B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - beide juris) davon ausgeht, dass im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung bei offener Bauweise auch das Verhältnis von mit Hauptbaukörpern bebauter Fläche zur umgebenden Freifläche für das Tatbestandsmerkmal des "Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung" eine Rolle spielt, begegnet das Vorhaben ebenfalls keinen Bedenken.
  • BVerwG, 14.03.2013 - 4 B 49.12

    Zum baurechtlichen Einfügungsgebot

    Auszug aus VG München, 03.04.2017 - M 8 K 15.5546
    Soweit die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 und B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - beide juris) davon ausgeht, dass im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung bei offener Bauweise auch das Verhältnis von mit Hauptbaukörpern bebauter Fläche zur umgebenden Freifläche für das Tatbestandsmerkmal des "Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung" eine Rolle spielt, begegnet das Vorhaben ebenfalls keinen Bedenken.
  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 B 85.03

    Nichtzulassung der Revision; Umfassende Sachverhaltsermittlung des

    Auszug aus VG München, 03.04.2017 - M 8 K 15.5546
    Es ist danach darauf abzustellen, ob die Festsetzungen - unabhängig davon, ob sie in Teilen des Plangebiets noch durchsetzbar wären - bei einer Gesamtbetrachtung doch die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung in der durch das planerische Konzept vorgegebenen Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 - zur Festsetzung von Baulinien in einem übergeleiteten Baulinienplan aus den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts).
  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1337
    Auszug aus VG München, 03.04.2017 - M 8 K 15.5546
    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob das Vorhaben insoweit noch entscheidend ins Gewicht fällt, weil die Grundkonzeption der Planung bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet aufgeweicht und möglicherweise sogar stellenweise überholt ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 21.08.2000 - 2 B 99.2166
    Auszug aus VG München, 03.04.2017 - M 8 K 15.5546
    Das Bauliniengefüge sei nicht funktionslos, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2000 - 2 B 99.2166, juris Rn. 17 - betreffend die Grundstücke nördlich des Bauvorhabens, festgestellt habe.
  • VG München, 22.01.2018 - M 8 K 16.3662

    Teilweise Rechtswidrigkeit eines Bauvorbescheides

    Zum anderen hält es auch die in der Nähe vorhandene Bebauungstiefe, die grundsätzlich von der Erschließungs Straße her zu beurteilen ist (vgl. VG München, U.v. 3.4.2017 - M 8 K 15.5546 - juris Rn. 35; B.v. 6.4.2017 - M 8 SN 17.676 - juris Rn. 76 mit Verweis auf § 23 Abs. 4 BauNVO), ein, da sich diese durch die Bebauung im vorderen Grundstücksteil auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht verändert.
  • VGH Bayern, 02.08.2018 - 15 ZB 18.764

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Verpflichtung zur Erteilung einer

    Wäre die Festsetzung zwar noch nicht vollständig funktionslos, könnte eine Befreiung aber deswegen angezeigt sein, weil die Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen, da die Grundkonzeption der Planung an Ort und Stelle durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet aufgeweicht und stellenweise vollständig überholt ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris Rn. 35, 41; VG München, U.v. 3.4.2017 - M 8 K 15.5546 - juris Rn. 18, 34 ff.).
  • VG München, 09.10.2017 - M 8 K 16.2971

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung - Einfügen nach der

    Die vom Bauvorhaben verwirklichte Bebauungstiefe, die grundsätzlich von der Erschließungs Straße her zu beurteilen ist (vgl. VG München U.v. 3.4.2017 - M 8 K 15.5546 - juris Rn. 35; B.v. 6.4.2017 - M 8 SN 17.676 - juris Rn. 76 mit Verweis auf § 23 Abs. 4 BauNVO), beträgt beim Bauvorhaben 39 m unter Berücksichtigung des westlichen Erkers an Haus 4 (ohne 37, 80 m) - abgriffen aus dem Grundrissplan des Erdgeschosses.
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